Satzung des nicht eingetragenen Vereins “ Gnadenhof Zwergenland “

Stand 06.01.2018

 

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

 

  1. Der Verein trägt den Namen “Gnadenhof Zwergenland“

  2. Er hat seinen Sitz in 27374 Visselhövede In den Ackern 12

  3. Er soll zur Zeit nicht in das Vereinsregister eingetragen werden.

  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Vereinszweck

 

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes. Durch Aufnahme, Pflege und Weitervermittlung schutzbedürftiger Tiere Weitere Zwecke sind die zur Schau Stellung von seltenen Nutztierrassen zum Erhalt dieser.

  2. Zur Erfüllung dieser Aufgabe betreibt der Verein einen Gnadenhof, in welchem die Tiere untergebracht, versorgt, und gepflegt werden.

 

§ 3 Selbstlosigkeit

 

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

  2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt in erster Linie keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Für hauptamtliche Mitglieder gelten die den ortsüblichen Tätigkeits- und Vergütungstarifen entsprechenden Bezüge als angemessene und nachgewiesene Kosten.

  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Organe des Vereins

 

  1. Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

§ 5 Vorstand

 

  1. Der Vorstand besteht aus zwei Mitgliedern. Einem Vorsitzenden und einem Stellvertreter. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Beide Vorstandsmitglieder sind einzeln vertretungs- und zeichnungsberechtigt.

  2. Die Mitglieder des Vorstandes haften für alle im Namen des nicht eingetragenen Vereins geschlossen. Verträge (z.B. Kaufverträge, Mietverträge, Versicherungsverträge etc.). Zuerst wird bei solchen Verträgen der nicht eingetragene Verein verpflichtet. Reicht das Vermögen des nicht eingetragenen Vereins jedoch nicht für die Erfüllung der Vertragspflichten aus, haftet daneben auch das Vorstandsmitglied, das den jeweiligen Vertrag geschlossen hat mit seinem gesamten Privatvermögen. Haben beide Vorstandsmitglieder für den nicht eingetragenen Verein gehandelt, so haften diese gemeinsam als Gesamtschuldner. Das bedeutet, dass der jeweilige Vertragspartner selbst auswählen kann, welcher der haftenden Vorstandsmitglieder er in welcher Höhe in Anspruch nimmt (§§ 421 ff BGB).

  3. Eine Haftung der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins wird ausdrücklich ausgeschlossen.

  4. Die Aufgaben des Vorstandes sind:

  • Führung und Vertretung des Vereins nach außen

  • Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte

  • Verwaltung des Vereinsvermögens

  • die Überwachung der Einhaltung der Satzung und der Vereinsbeschlüsse

 

 

§ 6 Mitgliederversammlung

 

  1. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.

  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens der Hälfte der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.

  3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

  4. Jede satzungsmäßige einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder.

  5. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

 

§ 7 Satzungsänderung

 

  1. Für Satzungsänderungen ist eine 2/3- Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagespunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden war.

  2. Satzungsänderungen, die von den Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müsssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

 

§ 8 Beurkundung von Beschlüssen

 

  1. Die in Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.

 

§ 9 Erwerb der Mitgliedschaft

 

  1. Mitglied kann jede unbescholtene Person werden,

    • die sich zur Einhaltung der Vereinssatzung verpflichtet,

    • die keinem/keiner der Arbeiten dieses Vereins entgegenstehenden Verein oder Organisation angehört,

    • gegen die kein straf- oder ordnungsrechtliches Verfahren wegen Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz ist oder läuft

  1. Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, welche die Tätigkeit des Vereins und seiner Mitglieder fördern will, insbesondere durch Geld- und Sachzuwendungen oder Patenschaften.

  2. Mitglieder sind somit stimmberechtigte ordentliche Mitglieder (1) und nicht stimmberechtigte Fördermitglieder (2).

  3. Minderjährige bedürfen für die Aufnahme in den Verein der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.

  4. Für das Erlangen der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag an den Vorstand zu richten. Im Antrag muss angegeben werden, ob eine aktive ordentliche Mitgliedschaft oder eine Fördermitgliedschaft beantragt wird.

  5. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung einer Mitgliedschaft kann ohne Begründung gegenüber dem Antragsteller erfolgen. Die Mitgliedschaft beginnt mit Bestätigung der Antragsannahme durch den Vorstand. Eine Mitgliedschaft ist nicht übertragbar oder vererbbar.

  6. Menschen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit und sind den Fördermitgliedern gleichgestellt.

 

§ 10 Rechte und Pflichten der Mitgliedern

 

  1. Jedes Mitglied hat das Recht, an den Mitgliederversammlungen sowie Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

  2. Jedes ordentliche Mitglied ab dem vollendeten 18 Lebensjahr hat Stimmrecht, aktives und passives Wahlrecht sowie das Recht Anträge zu stellen.

  3. Jedes Mitglied hat Anspruch auf Rat und Unterstützung durch die Organe des Vereins.

  4. Die konfessionelle und politische Neutralität des Vereins ist zu achten.

  5. Die Beitragspflichten sind pünktlich zu erfüllen. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen.

  6. Jedes Mitglied kann zu Sonderzahlungen verpflichtet werden. Die Notwendigkeit und Höhe wird in der Mitgliederversammlung beschlossen.

  7. Die Bestimmungen der Satzung und der Ordnung und Beschlüsse sowie die Einzelanweisung der zuständigen Vereinsorgane sind einzuhalten.

  8. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Verbreitung von vereinsinternen Informationen gegenüber Nichtmitgliedern dem Vorstand zu überlassen.

 

§ 11 Beendigung der Mitgliedschaft

 

  1. Die Mitgliedschaft endet zum Jahresschluss, wenn die Kündigung bis zum 30. September eines Jahres dem Vorstand in Schriftform vorliegt.

  2. Die Mitgliedschaft endet weiter durch den Ausschluss. Ein Ausschluss mit sofortiger Wirkung ist bei vereinsschädigendem Verhalten eines Mitgliedes zulässig. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

  3. Bei einer Beendigung durch Ausschluss, hat das Mitglied keinen Anspruch auf Erstattungen der bisher geleisteten Zahlungen, Spenden oder anderer in den Verein eingebrachten Materialien, Arbeitskraft etc.

  4. Die Mitgliedschaft endet durch Tod

 

§ 12 Auflösung des Vereins

 

  1. Wird gemäß den Bestimmungen dieser Satzung die Auflösung des Vereins beschlossen, so sind die Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Für die Durchführung ihrer Aufgaben gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft. Zwecks Verwendung für den Tierschutz.

Patenschaftsvertrag
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Mitglieds Vertrag
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Abgabevertrag
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